Satzung

Satzung des Steirischen Akademikerbundes

Beschlossen von der Generalversammlung am 21. 1. 2006.
Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Steirischer Akademikerbund“ und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Graz. Seine Aktivitäten erstrecken sich auf das ganze Bundesland Steiermark. Er ist, sofern von einer Generalversammlung nicht anders bestimmt, als Landesgruppe Steiermark Mitglied des Österreichischen Akademikerbundes.

§ 2 Zweck des Vereines
(1) Der Steirische Akademikerbund bezweckt, Akademiker aller Richtungen und andere Personen des Geistes-, Kultur- und Wirtschaftslebens in freier Form zusammenzufassen und ihnen in Ergänzung ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Orientierung eine breite Basis zum Gedankenaustausch, zur Diskussion und zur Erweiterung ihres Horizontes, insbesondere auf kulturellem, gesellschafts-, wirtschafts- und sozialpolitischem Gebiet zu bieten. Der Verein bekennt sich zu einem demokratischen und rechtsstaatlichen Österreich im Kontext der europäischen Integration und zur geistigen Freiheit des Staatsbürgers.
(2) Der Verein verfolgt gemeinnützige Ziele im Sinne der Bundesabgabenordnung.
(3) Inhalte zur Umsetzung der Ziele des Vereines sind:
a) Veranstaltungen inhaltlicher und gesellschaftlicher Natur, insbesondere Vorträge, Diskussionen, Lesungen, Exkursionen, kulturelle Unternehmungen und Versammlungen
b) Publikationen in Papier- und elektronischer Form
c) Zusammenarbeit mit ähnlichen Organisationen des In- und Auslandes
d) Beteiligung an Unternehmungen und Veranstaltungen, die den Zielen des Akademikerbundes dienlich sind oder diese ebenfalls zum Ziel haben
e) Unterstützung von Akademikern in wissenschaftlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht.

§ 3 Aufbringung der Mittel
Die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Sponsoren, Spenden und Vermächtnisse
c) Subventionen öffentlicher oder privater Körperschaften
d) Erträgnisse aus Veranstaltungen
e) Erträgnisse aus vereinseigenen Projekten und Publikationen (Druckkostenbeiträge, Entgelte für Inserate)
f) Vermögensverwaltung

§ 4 Gliederung
(1) Es besteht bei Bedarf die Möglichkeit, Mitglieder in Bezirks- oder Regionalgruppen zusammenzufassen.
(2) Mitglieder, die an einer österreichischen Hochschule, Akademie oder Fachhochschule inskribiert sind, können in einer Studentengruppe zusammengefasst werden.
(3) Diese Gruppen können im Rahmen der Ziele des Steirischen Akademikerbundes aktiv werden und die Erreichung der Ziele des Steirischen Akademikerbundes durch Veranstaltungen und andere Aktivitäten fördern.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Steirischen Akademikerbundes sind:
a) ordentliche Mitglieder,
b) Ehrenmitglieder.
(2) Als ordentliche Mitglieder können dem Steirischen Akademikerbund beitreten: Vollakademiker, an einer österreichischen Hochschule, Akademie oder Fachhochschule inskribierte Personen sowie Personen, die über einen angemessenen Ausbildungsgang bzw. über eine entsprechende Stellung im öffentlichen, kulturellen oder wirtschaftlichen Leben verfügen. Die Aufnahme als ordentliche Mitglieder ist nur durch schriftliche Anmeldung zulässig.
(3) Personen, die sich um den Steirischen Akademikerbund besondere Verdienste erworben haben, können auf Antrag durch Beschluss der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(4) Die Aufnahme der Mitglieder – mit Ausnahme der Ehrenmitglieder – erfolgt durch das Präsidium. Dieses ist berechtigt, die Aufnahme eines Mitgliedes ohne Angabe von Gründen, zu verweigern.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt,
b) Ausschluss.
(2) Der Landesvorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn dieses dem Zweck des Vereines zuwider handelt, Beschlüsse der Vereinsorgane nicht anerkennt oder nicht befolgt sowie die Zahlungen des Mitgliedsbeitrages unterlässt.
(3) Dem vom Ausschluss Betroffenen steht das Recht der Berufung an das Schiedsgericht des Steirischen Akademikerbundes offen, das innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses des Landesvorstandes anzurufen ist.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die ordentlichen Mitglieder haben im Rahmen dieser Satzung das aktive und passive Wahlrecht für die Wahl der Vereinsorgane. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Steirischen Akademikerbundes teilzunehmen und die von ihm geschaffenen oder ihm zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu benützen.
(2) Alle Vereinsangehörigen sind zur Entrichtung der festgesetzten Mitgliedsbeiträge sowie zur Beachtung der Beschlüsse der Vereinsorgane verpflichtet.

§ 8 Organe des Vereines
(1) Die Organe der Landesgruppe Steiermark sind:
a) die Generalversammlung
b) der Landesvorstand
c) das Präsidium
d) die Rechnungsprüfer
e) das Schiedsgericht
(2) Die im Abs.1, lt.b) bis e), genannten Organe werden auf die Dauer von drei Jahren von der Generalversammlung gewählt. Die vorzeitige Abberufung von Funktionären kann nur durch jene Vereinsorgane erfolgen, die sie gewählt oder ernannt haben.
(3) Bei Gefahr im Verzug kann der Obmann eine vorläufige Funktionsenthebung verfügen oder für die Fortführung der Geschäfte die notwendige Vorsorge treffen. Er hat bei nächster Gelegenheit die Zustimmung des zuständigen Gremiums einzuholen.

§ 9 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die Versammlung aller ordentlichen Mitglieder des Steirischen Akademikerbundes. Sie ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes.
(2) Die ordentliche Generalversammlung ist vom Obmann nach Ablauf der dreijährigen Funktionsperiode einzuberufen.
(3) Weiters ist eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn dies ein Zehntel der Mitglieder, die Rechnungsprüfer oder der Landesvorstand verlangen. Die Rechnungsprüfer können auch selbst die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen.
(4) Die Einladung zur Generalversammlung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin sowohl schriftlich, als auch auf der Homepage erfolgen. Anträge der Mitglieder müssen eine Woche vor der Generalversammlung eingebracht werden. Die Generalversammlung ist – abgesehen vom Falle eines Auflösungsantrages – ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden – sofern nicht anders bestimmt – mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Steirischen Akademikerbundes können nur mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(5) Der Generalversammlung sind insbesondere vorbehalten:
a) die Entgegennahme des organisatorischen und finanziellen Rechenschaftsberichtes des Präsidiums sowie des Berichtes der Rechnungsprüfer;
b) die Wahl des Ehrenobmannes, des Präsidenten und seiner Stellvertreter, des Landesgeschäftsführers und dessen Stellvertreters, des Landesfinanzreferenten sowie der weiteren Mitglieder des Landesvorstandes;
c) die Wahl zweier Rechnungsprüfer;
d) die Wahl des Landesschiedsgerichtes;
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
f) die Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge;
g) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung;
h) die Beschlussfassung über den Antrag auf Auflösung des Steirischen Akademikerbundes.

§10 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er besteht aus den Ehrenobmännern, dem Landespräsidenten, seinen Stellvertretern, dem Landesgeschäftsführer, dem stellvertretenden Landesgeschäftsführer, dem Landesfinanzreferenten, dem stellvertretenden Landesfinanzreferenten, den Obleuten der bestehenden Bezirks-, Regional- & Studentengruppen sowie aus weiteren gewählten Mitgliedern.
(2) Der Landesvorstand kann Mitglieder mit Sitz ohne Stimmrecht kooptieren, jedoch nicht mehr als die Hälfte der gewählten.
(3) Der Landesvorstand hat über alle Angelegenheiten zu beraten und zu beschließen, die nicht anderen Gremien vorbehalten sind.
Insbesondere obliegen ihm:
a) Beratung und Beschlussfassung über Anträge des Präsidiums, der Bezirks-, Regional- & Studentengruppen;
b) Beratung über Schwerpunkte im Arbeitsprogramm;
c) Beschlussfassung bezüglich des Ausschlusses von Mitgliedern.
(4) Der Landesvorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf, in der Regel zweimal im Jahr, ab. Eine Sitzung des Landesvorstandes muss vom Obmann binnen 10 Tagen einberufen werden, wenn dies von mindestens vier Mitgliedern des Landesvorstandes oder dem Präsidium des Steirischen Akademikerbundes verlangt wird. Der Landesvorstand ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst – sofern nicht anders bestimmt – seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(5) Der Landesvorstand kann zu seinen Sitzungen sowohl Funktionäre des Österreichischen Akademikerbundes, anderer Landesgruppen als auch Gastreferenten einladen.

§ 11 Präsidium
(1) Das Präsidium ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
(2) Es besteht aus dem Präsidenten, den Stellvertretern, dem Landesgeschäftsführer und dem Landesfinanzreferenten und trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Der Präsident kann nach Bedarf weitere Mitglieder des Landesvorstandes zu Sitzungen des Präsidiums beiziehen.
(4) Das Präsidium tagt bei Bedarf, jedoch mindestens vier Mal im Jahr. Die Sitzungen sind vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von dem von ihm bestimmten Vizepräsidenten oder vom Landesgeschäftsführer, mindestens 48 Stunden vor Sitzungsbeginn einzuberufen. Auf Verlangen der Rechnungsprüfer hat binnen einer Woche eine Präsidiumssitzung stattzufinden. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(5) Dem Präsidium obliegt die Geschäftsführung des Steirischen Akademikerbundes. Insbesondere zählen dazu die Erstellung und Durchführung eines Arbeitsprogrammes, die Durchführung der Beschlüsse der Vereinsorgane und die Beschlussfassung über finanzielle Angelegenheiten.
(6) Dem Präsidium obliegt die Beschlussfassung betreffend die Aufnahme von Mitgliedern, die Bestätigung der Gründung von Bezirks-, Regional- oder Studentengruppen und deren Vorsitzenden sowie die Festsetzung der Tagesordnung für die Generalversammlung.
(7) Vor jeder Generalversammlung hat das Präsidium einen organisatorischen und finanziellen Bericht zur Vorlage bei der Generalversammlung zu beschließen.

§ 12 Präsident/Präsidentin
(1) Der Präsident ist der Vertreter des Steirischen Akademikerbundes nach außen und sein Leiter nach innen. Er hat die Sitzungen der Vereinsorgane einzuberufen und führt in allen Sitzungen der Organe den Vorsitz. Er hat deren Beschlüsse gemeinsam mit dem Präsidium auszuführen.
(2) Er wird im Falle seiner Verhinderung von einem von ihm bestimmten Vizepräsidenten vertreten.
(3) Er hat alle vereinsrechtlichen Schriftstücke zu unterfertigen.

§ 13 Landesgeschäftsführer/Landesgeschäftsführerin
(1) Der Landesgeschäftsführer ist der organisatorische Leiter des Steirischen Akademikerbundes. Ihm kommt auch die Funktion des Schriftführers zu. Ihm steht ein Stellvertreter unterstützend zur Seite, von welchem er im Falle seiner Verhinderung vertreten wird.
(2) Der Landesgeschäftsführer ist in allen ihm durch Präsidiumsbeschluss zugewiesenen Vereinsangelegenheiten zeichnungsberechtigt. Darüber hinausgehende Angelegenheiten sind gemeinsam vom Präsidenten und Landesgeschäftsführer zu unterfertigen.

§ 14 Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin
(1) Der Landesfinanzreferent hat die Finanzen des Steirischen Akademikerbundes zu verwalten. Er hat über seine Aktivitäten Buch zu führen und dem Präsidium regelmäßig Bericht zu erstatten sowie dem Präsidium vor einer Generalversammlung einen finanziellen Bericht zur Beschlussfassung vorzulegen.
(2) Der Landesfinanzreferent ist in finanziellen Angelegenheiten gemeinsam mit dem Landesgeschäftsführer bis zu einer durch Präsidiumsbeschluss festgelegten Höhe zeichnungsberechtigt. Darüber hinaus gehende Beträge sind vom Präsidenten und Finanzreferenten zu unterfertigen.

§ 15 Bezirks-, Regional & Studentengruppen
Die Obleute der Gruppen haben Sitz und Stimme im Landesvorstand, wo sie über die Aktivitäten der Gruppe zu berichten haben.

§ 16 Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, die Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keine andere Funktion im Steirischen Akademikerbund innehaben.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die ordnungsgemäße Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Landesfinanzreferent hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Präsidium über das Ergebnis der Prüfung zu berichten und der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht vorzulegen.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

§ 17 Schiedsgericht
(1) Das Schiedsgericht ist für Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und den Organen des Steirischen Akademikerbundes aus Vereinsaktivitäten, die keine Rechtsstreitigkeiten sind, zuständig. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht besteht aus einem/einer Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, welche von der Generalversammlung gewählt werden. Sie dürfen von der Generalversammlung in keine andere Funktion gewählt werden.
(3) Streitfälle haben dem/der Vorsitzenden zur Kenntnis gebracht zu werden, welcher/e daraufhin eine Sitzung des Schiedsgerichtes einzuberufen hat.
(4) Das Schiedsgericht ist nur vollständig beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 18 Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Steirischen Akademikerbundes kann nur von der Generalversammlung, die ausschließlich zu diesem Zweck einzuberufen ist und nur bei Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern des Landesvorstandes mit Zweidrittel-Mehrheit aller Stimmberechtigten beschlossen werden. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 30 Tagen eine Generalversammlung mit gleich bleibender Tagesordnung neuerlich einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Generalversammlung hat vor dem Auflösungsbeschluss für den Fall der rechtskräftigen Vereinsauflösung über die Verwendung des nach Abdeckung der Passiva verbleibenden Vereinsvermögens zu beschließen. Wird über die Verwendung des Vermögens kein rechtsgültiger Beschluss gefasst, so ist das Vermögen einem karitativen Zweck zuzuführen. Auf jeden Fall ist es für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden.